19. März 2024 Guten Tag, everybody

Wie online darf der Rundfunk sein?

In der aktuellen Ausgabe der neuen musikzeitung habe ich mich öfter zu Wort Wort gemeldet. Unter anderem mit einem Beitrag über die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Wie online darf der Rundfunk sein? – Die öffentlich-rechtlichen Sender im Visier der EU

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bläst gehörig der Wind entgegen. Grund sind nicht nur die Entwicklungen der einzelnen so genannten Kulturprogramme der Sender sondern auch ihre Legitimation in der EU. In der EU scheint man alles auf die Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs zu setzen. Konstruktionen aus Subventionen oder Gebühren, so schätzt man es ein, führen zu Verzerrungen im Wettbewerb – zum Nachteil privater Unternehmen.

Aber gehören Aufbau und Pflege eines Online-Angebotes zur eigentlichen Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, darf man die dadurch entstehenden Kosten den Gebührenzahlern aufbürden und im Gegenzug dann auch noch Computer mit Onlinemöglichkeit gebührenpflichtig machen? Letzteres wirkt absurd, scheint aber dennoch zur Realität zu werden. Niemand zwingt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Anbieten seiner Informationen im Internet. Das andere bezweifelt der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT). Sie haben dafür auch gute Gründe gefunden. Insgesamt 4242 verschiedene Artikel kann man beispielsweise über die diversen Shopangebote des WDR erstehen, unter anderem Musik-CDs, Hörspiel-CDs, Münzen, Batteriesets, Netzadapter, Ferngläser, Taschenlampen und Isolierflaschen. Gehört das wirklich zum Bildungs-, Unterhaltungs-, Informations- und Kulturauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks? Das verneinte sogar Kulturstaatsministerin Christina Weiss auf einer Pressekonferenz zu den Entwicklungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im digitalen Zeitalter Anfang November: „Die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Veranstalter sind werbefrei und dürfen nicht zu E-Commerce-Zwecken genutzt werden. Ich gehe davon aus und empfehle dringend, dass diese Beschränkungen auch tatsächlich eingehalten werden.“

Selbst unter Berücksichtigung dieser Rückrufaktion der Kulturstaatsministerin bleibt die Frage, wie weit sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk über das Internet verbreiten darf. Denn auch im Bereich der Presse- und Informationsdienste könnte man feststellen, dass der gebührenfinanzierte Rundfunk dann nicht nur zur Konkurrenz für private Rundfunkanstalten sondern auch für andere Presseunternehmen wie Zeitungen und Zeitschriften wird. Zu diesem Thema äußerte sich Kulturstaatsministerin Christina Weiss: „Zwar sind die öffentlich-rechtlichen Anbieter nicht die alleinigen Lordsiegelbewahrer für verlässliche und vielfältige Informationen, aber sie müssen die Möglichkeit der Teilhabe an den neuen Verbreitungswegen haben. Nur so können sie ihren Kultur- und Bildungsauftrag erfüllen.“ Man könnte zynisch einwenden, vielleicht sogar nur noch dort, wo, wie bei NDR Kultur beispielhaft, man diesen Auftrag im Rundfunk schon weggespart hat. Eine weitere Kritik äußerte die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), denn bisher sahen sich die Anstalten offenbar nicht in der Lage, objektivierte Daten zum Umfang ihres Online-Angebots vorzulegen.

Und es stellt sich noch eine dritte Frage. Was gehen diese Entwicklungen die Kulturstaatsministerin eigentlich überhaupt an? Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Ländersache und aus gutem Grund als staatsfern, nicht gar als staatsfrei konstituiert. Er soll gerade von politischer Einflussnahme befreit sein. Man weiß, dass dies eine eitle Hoffung ist und mit der Realität nichts zu tun hat. Intendanten- und andere Entscheidungsträgerposten werden immer noch im wesentlichen nach Parteibuch vergeben und nur nebenbei auch nach Kompetenz. Da wirkt der Vorwurf der Kulturstaatsministerin gegenüber der Brüsseler Kommission beinahe wie „konkrete Poesie“: „Es steht der Kommission nicht zu, sich über den Umweg des Wettbewerbsrechts eine ,Kompetenz-Kompetenz‘ für den Medienbereich zu schaffen.“ Aber steht deshalb dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch das Internet zu? Der Rundfunkstaatsvertrag bestimmt in §2 nämlich sehr eng: „Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.“